Neues Jahr neue Rechte

Neues Jahr, neue Rechte:

Das ändert sich 2023 im Arbeitsrecht

Bremen, 19.12.2022. Mit dem Jahreswechsel treten einige neue Gesetze in Kraft. Die Kanzlei Wittig Ünalp hat die wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht zusammengefasst: 


Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist bereits seit Wochen Thema in den Medien. Kein Wunder, nur noch wenige Tage und es sind nicht länger die Arbeitnehmenden, die die Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung weiterreichen müssen. Stattdessen muss der Arbeitgebende den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit selbst digital abrufen. „Den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmenden obliegt dann nur noch die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer gegenüber dem Arbeitgebenden anzuzeigen“, erklärt Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Partner der Kanzlei Wittig Ünalp.

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung 


Auch die Deutsche Rentenversicherung wird digital. Ab 01.01.2023 wird die Betriebsprüfung nur noch mithilfe digitalisierter Daten durchgeführt. „Das bedeutet für die Unternehmen, dass sie ihre Software für Gehaltsabrechnungen aktualisieren müssen“, so Maximilian Wittig. „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten deshalb, wenn nicht schon geschehen, entsprechende Software prüfen und für ihr Unternehmen implementieren.“


Hinweisgeberschutzgesetz


2023 wird eine Whistleblowing-Meldestelle Pflicht. Bereits Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden müssen eine solche interne Meldestelle einrichten, an die sich Personen wenden können, wenn sie Hinweise auf rechtliche Verstöße im Unternehmen haben. Wer die Meldestelle nicht einrichtet, muss mit einem Bußgeld von 20.000 Euro rechnen.


Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst und Lohn- und Urlaubserhöhung in der Pflege


10,5 Prozent mehr Einkommen fordern die Gewerkschaften im öffentlichen Dienst. Im Januar 2023 starten die Verhandlungen. Warnstreiks gelten als sehr wahrscheinlich. Außerdem steigt im Jahr 2023 der Mindestlohn für Beschäftigte in der Pflege in zwei Schritten zum 01.05.2023 und zum 01.12.2023 auf bis zu 18,25 Euro pro Stunde. Auch der Urlaubsanspruch erhöht sich um neun zusätzliche Tage.


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