Das BGB nennt als Gründe für eine fristlose Kündigung Tatsachen „auf Grund derer dem Kündigenden (…) die Fortsetzung des Dienstverhältnisses (…) nicht zugemutet werden kann.“ Das Arbeitsgericht Siegburg in Nordrhein-Westfalen entschied am 11.02.2021 über eine derart unzumutbare Weiterbeschäftigung: Ein Arbeitnehmer hatte einen Kollegen auf einer Toilette eingeschlossen. Der Täter schob dafür ein Papierblatt unter der Toilettentür hindurch, schob mit einem Gegenstand den Schlüssel aus dem Schloss, sodass dieser auf das Papierblatt fiel, und zog ihn damit heraus. Das Opfer war gefangen und konnte sich erst durch das Eintreten der Toilettentür befreien. Rund fünf Monate später fiel die beschädigte Tür auf und die fristlose Kündigung wurde ausgesprochen. Der Täter erhob Kündigungsschutzklage – allerdings erfolglos. „Die vermeintlich vorliegende Freiheitsberaubung war für das Arbeitsgericht nicht relevant. Das Gericht sah vielmehr das Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer nachhaltig zerstört“, erklärt Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Wittig Ünalp, die Begründung des Gerichts. „Auch die Tatsache, dass der Täter weder den Vorfall meldete noch den Schaden ersetzte, führten zu dem Urteil.“
Böller in der Dixi-Toilette
Im zweiten Fall entschied das Arbeitsgericht Krefeld über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung. Ein Arbeitnehmer hatte einen Böller in einer Dixi-Toilette gezündet, in der sich gerade ein Kollege befand. Das Opfer zog sich Verletzungen zu und war für drei Wochen nicht arbeitsfähig. „In diesem Fall war es für das Gericht unerheblich, ob der Feuerwerkskörper aus Versehen explodierte oder nicht. Denn es ist allgemein bekannt, dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann. Zudem hantierte der Täter so damit, dass dem Opfer keine Fluchtmöglichkeit blieb“, erklärt Maximilian Wittig. Der Arbeitnehmer wurde fristlos entlassen, trotz einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren.
Das Fazit
Die Fälle zeigen: Wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, spielt die Betriebszugehörigkeit keine Rolle. Auch die verstrichene Zeit nach der Pflichtverletzung ist unerheblich. Die fristlose Kündigung muss zwar binnen zwei Wochen erklärt werden, die Frist beginnt allerdings erst ab der Kenntnis über die Pflichtverletzung. „Auch wenn diese Fälle eindeutig sind: Welche Form der Kündigung zu wählen ist oder ob zunächst andere arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, sollte immer von einer Arbeitsrechtlerin oder einem Arbeitsrechtler geprüft werden“, empfiehlt Maximilian Wittig.